Neues Gaststättengesetz für Berlins Gastronomie

Berliner Bar
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Berlin gibt sich ein eigenes Gaststättengesetz und löst sich damit vom bundesrechtlichen Rahmen aus dem Jahr 1970. Der Senat hat am 10. März 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Ziel ist ein modernes, „hauptstadttaugliches“ Regelwerk, das Bürokratie abbauen, Verfahren digitalisieren und zugleich Sicherheit, Verbraucherschutz sowie den Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern gewährleisten soll. Initiiert wurde das Vorhaben von Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey.

Für eine Stadt mit knapp 20.000 Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Kneipen ist das mehr als eine formale Gesetzesänderung. Die Gastronomie ist in Berlin nicht nur ein bedeutender Wirtschaftszweig, sondern prägt Kieze, Lebensgefühl und internationale Strahlkraft der Hauptstadt entscheidend. Mit zuletzt rund 700 neu hinzugekommenen Gastronomiebetrieben innerhalb eines Jahres zeigt sich die Dynamik der Branche – aber auch der wachsende Regelungsbedarf.

Vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren

Kernstück der Reform ist die Abkehr vom bisherigen Erlaubnisverfahren hin zu einem Anzeigeverfahren. Statt eine umfangreiche Konzession beantragen zu müssen, genügt künftig grundsätzlich eine Anzeige. Bei Betrieben mit Alkoholausschank erfolgt im Anschluss eine unverzügliche Zuverlässigkeitsprüfung. Doppelprüfungen durch verschiedene Fachbehörden sollen entfallen.

Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das vor allem mehr Tempo und Planbarkeit. Weniger Nachweispflichten – etwa der Wegfall des verpflichtenden Unterrichtungsnachweises der Industrie- und Handelskammer – reduzieren den Aufwand zusätzlich. Die Schulungspflicht galt bislang ohnehin nur für Betriebe mit Alkoholausschank. Inhalte wie Hygienevorgaben werden bereits über andere verpflichtende Regelungen, etwa die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, vermittelt. Bei Bedarf können die Ordnungsämter weiterhin Schulungen anordnen.

Auch für das Reisegewerbe und temporäre Gastronomiebetriebe wird es einfacher: Statt einer Genehmigung reicht künftig eine rechtzeitige Anzeige. Das entlastet beispielsweise Veranstalter von Straßenfesten oder Pop-up-Konzepten, die in Berlin Teil der lebendigen Eventkultur sind.

Digitaler One-Stop-Shop

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung. Zwar bleiben die einzelnen Anzeigen nach Gewerbe-, Gaststätten- oder Immissionsschutzrecht rechtlich eigenständig, für die Betriebe sollen sie jedoch in einem gemeinsamen digitalen Prozess gebündelt werden. Im Rahmen der Digitalen Wirtschaftsservices der Wirtschaftsverwaltung entsteht damit faktisch eine „Anzeige aus einer Hand“.

Strukturierter Datenaustausch zwischen den Fachbehörden soll Mehrfachabfragen vermeiden und Verfahren beschleunigen. Für eine Stadt, die sich als Start-up-Metropole versteht und Verwaltungsmodernisierung auf die Agenda gesetzt hat, ist dieser Schritt auch ein Signal: Unternehmensgründungen sollen nicht an analogen Formularbergen scheitern.

Längere Öffnungszeiten für die Außengastronomie

Besonders relevant für das Stadtbild sind die neuen Regelungen zur Außengastronomie. Künftig wird das bisherige Genehmigungsverfahren durch eine immissionsschutzrechtliche Anzeigepflicht ersetzt. Gleichzeitig werden berlinweit einheitliche und rechtssichere Standards geschaffen – ein Punkt, der bislang häufig zu unterschiedlichen Entscheidungen in den Bezirken geführt hatte.

Eine Außengastronomie, die nicht als störend auffällt, darf grundsätzlich auch länger als 22 Uhr geöffnet bleiben. In ausgewiesenen Ausgehvierteln sind Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen bis 24 Uhr vorgesehen. Die Bezirke können solche Quartiere per Allgemeinverfügung festlegen.

Für Anwohnerinnen und Anwohner bleibt der Schutz vor Lärm ausdrücklich verankert. Bezirksämter können weiterhin Maßnahmen gegen Lärmbelästigung ergreifen und Öffnungszeiten einschränken. Damit versucht das Gesetz, den in Berlin oft konfliktreichen Spagat zwischen Feierkultur und Wohnruhe neu auszubalancieren.

Mehr Flexibilität bei Toiletten

Auch die Sanitärvorgaben werden modernisiert. Die bislang strikte Verpflichtung zur geschlechtergetrennten Aufteilung wird gelockert. Künftig kann die Raumaufteilung bedarfsorientiert erfolgen. Vorgeschrieben bleibt jedoch: Sind mehrere Toiletten erforderlich, muss die Hälfte für Frauen zur Verfügung stehen. Die übrigen können als Unisex- oder All-Gender-Toiletten gestaltet werden.

Erstmals werden auch Betriebe ohne Alkoholausschank in die Toilettenregelung einbezogen. Für bestehende Betriebe gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren – ein Zeitraum, der Investitionsspielräume berücksichtigt, zugleich aber eine schrittweise Anpassung an neue Standards ermöglicht.

Bedeutung für Berlin: Wirtschaftsfaktor und Lebensgefühl

Mit dem eigenen Gaststättengesetz nutzt Berlin seine föderalen Spielräume und reagiert auf die besonderen Bedingungen einer Metropole mit internationaler Anziehungskraft. Die Gastronomie ist Arbeitgeberin, Ausbildungsstätte, Treffpunkt und kultureller Ort zugleich. Sie beeinflusst Tourismus, Kreativwirtschaft und Kiezidentität.

Die Reform verspricht Erleichterungen und dürfte insbesondere Gründerinnen und Gründern sowie kleineren Betrieben zugutekommen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich längere Öffnungszeiten auf Konflikte in dicht besiedelten Quartieren auswirken. Entscheidend wird sein, wie konsequent und ausgewogen die Bezirke ihre Steuerungsinstrumente nutzen.

Für Berlin markiert das neue Landesgaststättengesetz einen strukturellen Wandel: Weg vom über fünf Jahrzehnte alten Bundesrecht, hin zu einer passgenauen Regelung für die Hauptstadt. Ob das Gesetz tatsächlich zu mehr Gastfreundschaft, wirtschaftlicher Dynamik und zugleich zu einem fairen Ausgleich im urbanen Miteinander führt, wird sich im praktischen Vollzug zeigen. Klar ist jedoch: Die Spielregeln für Berlins gastronomisches Herz werden neu geschrieben.